Ein Inkassobüro fordert die Begleichung einer Rechnung, obwohl der Abnehmer zum Lieferbeginn abgemeldet war

Ein Verein hatte sich 2010 ein Vereinsheim angemietet und Strom vom örtlichen Versorger bezogen. Für den Monat 7/2011 liegt eine Abmeldung der Versorgung vor. Da weiterhin Strom bezogen wurde, meldete sich der Versorger beim Vermieter. Dieser sagte aus, dass der Verein immer noch Mieter ist und bestätigt den endgültigen Auszug des Mieters zum 31.07.2012. Es scheinen noch offene Forderungen zu bestehen, worauf hin der örtliche Versorger ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt. Dieses stellt im November 2015 eine Forderung mit sämtlichen Gebühren willkürlich an ein Mitglied des Vereins, dessen Adresse zufällig bekannt war. Soweit so gut, kann man machen: aber doch nicht über drei Jahre später zumal der Auszug schon im Jahr 2011 war! Es wurde auch nicht geprüft, ob der Mieter wirklich noch im Objekt war. Post kam im Übrigen nie an. Und nun kommt´s: Das Inkassobüro meldete die Forderung für eine Lieferung an, die auf einem Vertrag vom 31.07.2012 begründet war. Wenn doch der Vermieter bestätigt hat, dass zum 31.07.2012 der Auszug stattfand, sollte sich der Versorger wohl an den Vermieter halten und nicht einfach im Trüben fischen.

Es wird ein Zähler abgerechnet, obwohl fast 2 km von der Lieferstelle entfernt

Es gibt in der Eifel ein Anwesen, das so groß ist, dass durchaus 3 Zähler vorhanden sein können. Der betroffene Zähler verursachte jährliche Kosten von unter 100 €. Daher fiel er nicht weiter auf. Plötzlich wurde im Jahr 2013 eine Summe berechnet, die deutlich über 4000 € betrug. Durch persönliche Umstände und aus Unkenntnis wurde das Geld vom Konto abgebucht. Ein Jahr später kam eine gleich hohe Rechnung, die ebenfalls abgebucht wurde. Mein Kunde wurde hellhörig, da in diesem Jahr das Anwesen kaum genutzt wurde. Darauf hin machten wir uns auf die Suche nach diesem Zähler. Obwohl wir das Anwesen und auch das gesamte Grundstück abgesucht haben, konnten wir keinen dritten Zähler finden. Der Verzweiflung nahe und über mehrere Monate Diskussion bin ich mit dem Netzbetreiber die Historie des Zählers durchgegangen. Es stellte sich heraus, dass ein Außendienstmitarbeiter des Netzbetreibers einmal vor Ort war, einen Zähler am Wegesrand gefunden und einen zufällig vorbei kommenden Nachbarn gefragt hat, wem dieser wohl gehört. Der Nachbar hat einen Namen genannt und der Außendienstmitarbeiter hat ihn dann der ihm bekannten Adresse des vermeintlichen Zählernutzers zugeordnet. Er schrieb bedauerlicher Weise die Lieferadresse gleichlautend mit der Rechnungsadresse. Daher konnte die Lösung nicht so schnell gefunden werden. Tatsache ist, dass der betreffende Zähler 1,9 km von der angegebenen Lieferadresse entfernt und sogar in einem anderen Ort als der vermeintlichen Lieferadresse steht.

Ein EVU meldet sich selbst als Lieferant an, allerdings ohne Auftrag

Ein Energielieferant erhält von mir den Auftrag, ab 01.01.2013 Strom zu liefern. Die Anmeldung schlägt fehl, da der vorherige Versorger die Anmeldung ablehnt, weil dieser noch einen bestehenden Liefervertrag hat. Im Oktober 2013 kommt eine Preisänderungsmitteilung des Versorgers, der eigentlich ab 01.01.2013 schon liefern wollte. Dieser Preiserhöhung habe ich widersprochen und das Sonderkündigungsrecht ausgeübt. Stattdessen habe ich dem Vorlieferanten gekündigt und einen neuen Lieferanten mit der Belieferung ab 01.01.2014 beauftragt. Dieser meldete korrekt seine Belieferung an. Eine Woche nach Lieferbeginn kündigte der Versorger, der bis dahin nicht zum Zuge kam, dem neuen Lieferanten und setzte sich selbst als neuen Versorger zu den Preisen ein, denen ich widersprochen hatte. Der Lieferant, der sich unberechtigt und ohne eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Vollmacht angemeldet hat, ist schadensersatzpflichtig geworden und muss die Differenz zwischen seiner Rechnung und der fiktiven Rechnung des verhinderten Lieferanten ausgleichen.

Einer von 2 Zählern wird angemeldet. Schadenersatz

Der Kunde wird von zwei Zählern versorgt. Ende 2012 wurde für beide Zähler derselbe Versorger mit der Lieferung zum 01.01.2013 beauftragt. Wir staunten nicht schlecht, als für einen Zähler ein Begrüßungsschreiben des örtlichen Versorgers einging. Für den anderen ein Schreiben des beauftragten Lieferanten. Nach einem kurzen Briefwechsel mit dem beauftragten Lieferanten übernahm dieser die Mehrkosten, die zwischen seinem Vertrag und der Ersatzversorgung des örtlichen Lieferanten angefallen waren. Lobenswert.